Durch Urteil vom 8.12.2016 (B 11 AL 5/15 R) hat das BSG entschieden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG nicht nach § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III ruht. Dies könnte in Betracht kommen, wenn es sich hierbei um eine Entlassungsentschädigung im Sinne dieser Vorschrift handelt (die Entscheidung des BSG ist ergangen zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 143a Abs. 1 S. 1 SGB III a.F.). Hiernach gilt: Haben Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder eine ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Eine Entlassungsentschädigung im Sinne der Ruhensregelung liegt nur vor, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung der Leistung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, was gesetzlich – unwiderleglich – vermutet wird. Für die Abfindung nach § 1a KSchG besteht eine solche gesetzliche Vermutung nicht. Gegen den Kausalzusammenhang spricht, so das BSG, dass der Anspruch – aufgrund gesetzlicher Vorgabe und ohne Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien – erst zu einem Zeitpunkt entsteht, in dem die Kündigung rechtswirksam geworden ist (§§ 4 S. 1, 7 KSchG) und das Arbeitsverhältnis zudem beendet ist. Diese Abfindung enthält deshalb keine Anteile an Arbeitsentgelt, sondern wird geleistet, wenn und sobald der gekündigte Arbeitnehmer auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren verzichtet. Schließlich verweist das BSG auf den Zweck des § 1a KSchG, einen Streit um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu vermeiden und dadurch die Gerichte zu entlasten. Es wäre widersprüchlich, einerseits ein entsprechendes gesetzliches Instrument zu schaffen, das eine Zahlung ohne Rechtsstreit ermöglicht, die zu vermeidende gerichtliche Prüfung der Kündigung und die Zahlung dann aber im Zusammenhang mit der Prüfung des § 158 SGB III vor den Sozialgerichten nachzuholen.

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