BSG, Urteil v. 8.12.2016, B 11 AL 5/15

Eine Abfindung nach § 1a KSchG führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Sachverhalt

Der Kläger war vom 1.6.1977 bis zum 30.9.2011 als Elektroinstallateur bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigt. Die US-Army beschloss die Umstrukturierung ihrer Streitkräfte in Deutschland. Aufgrund dessen wurden am Standort des Klägers alle Arbeitsplätze gestrichen. Die Arbeitgeberin kündigte auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 23.2.2011 ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 30.9.2011. Unter Bezugnahme auf § 1a KSchG ergab sich für den Kläger bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung in Höhe von 17 Monatsgehältern, was 46.072 EUR entsprach. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Die Abfindung wurde ausgezahlt. Am 4.10.2011 meldete sich der Kläger zum 1.10.2011 arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 28.10.2011 stellte die Beklagte das Ruhen des Alg wegen des Bezugs einer Entlassungsentschädigung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das BSG hat entschieden, dass die Abfindung nach § 1a KSchG keine Entlassungsentschädigung im Sinne des § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. bzw. § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III n. F. darstellt. Das Gericht führte hierzu aus, dass gemäß des Ruhenstatbestandes des § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. bzw. § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III n. F. ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich eintritt, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhält bzw. zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. für den Fall, dass die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, ohne Einhaltung der im Ruhenstatbestand geregelten fiktiven Fristen beendet worden ist. Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes erfordere, so das BSG, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Entstehung des Abfindungsanspruchs; daher löse nicht jede nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistung nach Sinn und Zweck des § 143a SGB III a. F. bzw. § 158 SGB III n. F. das Ruhen des Zahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld aus. Bei einer Abfindung nach § 1a KSchG fehle es an diesem Kausalzusammenhang; denn der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entstehe erst, nachdem die Arbeitgeberkündigung aufgrund der Vorschriften der §§ 7, 4 KSchG als wirksam gelte und zudem die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen sei. Auch diene die Abfindung nach § 1a KSchG nicht dazu, noch bestehende oder streitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abzugelten oder die Zahlung von Arbeitsentgelt zu verschleiern. Des Weiteren führte das Gericht aus, dass die Regelung des § 1a KSchG auch der Entlastung der Arbeitsgerichte dienen solle und mit der Einführung der Vorschrift in das KSchG die Erwartung verbunden gewesen sei, arbeitsvertragliche Rechtsstreitigkeiten teilweise vermeiden zu können. Somit sei es widersprüchlich, wenn der vor den Arbeitsgerichten vermiedene Rechtsstreit im Rahmen der Prüfung des § 143a Abs. 1 S. 1 SGB III a. F. bzw. § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III n. F. vor den Sozialgerichten nachgeholt werde.

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