Bei Vollrauschtaten wird eine Ausnahme nur selten in Betracht kommen; von Vornherein ausgeschlossen ist sie jedoch nicht. Auch hinsichtlich der im Vollrausch begangenen Tat sind Art, Umfang, Gefährlichkeit und Tatfolgen zu berücksichtigen, so dass insbesondere bei folgenlosen Fahrten von nur wenigen Metern ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist (LG Gera StV 2000, 262).

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