Ein weiterer Einwand des Mieters aus § 242 BGB besteht darin, dass eine oder mehrere freie Wohnungen zur Verfügung stehen, die als Alternativobjekte für den kündigenden Vermieter in Frage kommen, wobei es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Eigenbedarfskündigung ankommt. Allgemein gilt, dass der Vermieter nur dann auf eine Alternativwohnung verwiesen werden kann, wenn der von ihm selbst bestimmte Wohnbedarf darin ohne wesentliche Abstriche verwirklicht werden kann (Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 30.3.2020, § 573 BGB Rn 116 m.w.N.). Die Kündigung ist auch trotz Vorliegens eines Alternativobjekts nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, gerade die vermietete Wohnung in Anspruch zu nehmen (BVerfG, Urt. v. 14.2.1989 – 1 BvR 308/88, NJW 1989, 970).

 

Hinweis:

Die Anforderungen der Instanzenrechtsprechung an einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund sind sehr weit gefasst: So wurde es als vernünftiger Grund akzeptiert, dass die Alternativwohnung zu groß oder zu klein war oder über stärkeren Verkehrslärm verfügte. Prozessual besteht für den Mieter aber die Möglichkeit, gem. § 242 BGB vom Vermieter Auskunft über dessen Grundbesitz zu verlangen und weiter Auskunft zu erteilen, welche Wohnungen frei sind, frei geworden oder gekündigt sind.

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