Eine Kündigung ist ferner rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht (BVerfG, Urt. v. 14.2.1989 – 1 BvR 308/88, NJW 1989, 970; BGH, Urt. v. 4.3.2015 – VIII ZR 166/14, NJW 2015, 1590). Die Gerichte müssen die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und konkreter Würdigung aller Einzelfallumstände treffen (BGH, a.a.O.). Eine absolute Obergrenze im Verhältnis der Anzahl der Personen zur Wohnfläche ist ebenso wenig gegeben wie konkrete Richtwerte, vielmehr muss immer eine umfassende Interessenabwägung erfolgen.

 

Hinweis:

Nach der dem Beschluss des BGH vom 21.8.2018 (VIII ZR 186/17, NZM 2018, 983), in welchem der BGH eine Eigenbedarfskündigung gebilligt hat, bei der eine (dritte) Wohnung in einem Vier-Familienhaus als Ferienwohnung für zweimal ein bis zwei Wochen im Jahr durch den Vermieter genutzt werden sollte, ist eine Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung wegen überhöhten Wohnbedarfs praktisch ausgeschlossen. Die bis dahin ergangene Instanzenrechtsprechung dürfte damit überholt sein.

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