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Eigenbedarfskündigung / 8 Weit überhöhter Wohnbedarf

Rudolf Stürzer
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Der Vermieter wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Freiheit geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen. Dabei haben die Mietgerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den – eng gezogenen – Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen. Ebenso haben die Mietrichter grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen.[1]

Zur Wahrung der berechtigten Belange des Mieters sind dem Erlangenswunsch des Vermieters allerdings Grenzen gesetzt. Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin überprüfen,

  • ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird,
  • ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist[2] (s. Abschn. 3),
  • ob die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt erfüllen kann (s. Abschn. 5) oder
  • ob der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (s. Abschn. 6).

Zusätzlich wird der Mieter über die sog. Sozialklausel des § 574 BGB geschützt, indem er Härtegründe anbringen kann.[3]

Ferner haben die Gerichte zu prüfen, ob mit dem Erlangungswunsch ein weit überhöhter und damit rechtsmissbräuchlicher Wohnbedarf geltend gemacht wird. Die Gerichte müssen ihre Wertung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien und unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände treffen.

 
Hinweis

Keine pauschale "Bedarfsbemes...

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