Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Vermieter die Räume der Wohnung für sich oder eine Person des privilegierten Personenkreises benötigt, wobei im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Art. 14 GG in besonderem Maße zu beachten sind (Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 30.3.2020, § 573 BGB Rn 63). Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG wirkt zudem sowohl zugunsten des Vermieters, der zugleich Eigentümer der vermieteten Wohnräume ist, als auch zugunsten des Mieters, dessen Besitzrecht ausnahmsweise auch vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst wird (BVerfG, Beschl. v. 26.5.1993 – 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035). Der Mietrichter hat im Räumungsprozess eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, welche auch die widerstreitenden Interessen der Mietparteien umfassen. Am Ende der richterlichen Abwägung muss sich der Mietrichter eine Überzeugung dahingehend gebildet haben, dass der Eigenbedarfskündigung ein vernünftiges und billigenswertes Interesse des Vermieters zugrunde liegt, die Wohnung zurückzubekommen (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573 BGB Rn 42 f.). Die konkreten Interessen des Mieters an der Beibehaltung seiner Wohnung entfalten nicht schon im Rahmen von § 573 BGB, sondern erst bei der Prüfung der Sozialklausel des § 574 BGB Rechtswirkungen (Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 30.3.2020, § 573 BGB Rn 25a u. Rn 67 m.w.N.).

 

Praxistipp:

Bei Räumungsklagen wird von Mieteranwälten häufig übersehen, dass etwaige schutzbedürftige Interessen des Mieters – vom generellen Interesse des Mieters auf Beibehaltung der Wohnung einmal abgesehen – nicht bereits bei der Frage der materiellen Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung berücksichtigt werden können, sondern erst im nachgelagerten Härtefallwiderspruchsverfahren nach §§ 574, 574a BGB.

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