Das LG Frankfurt/M. hatte sich (auf Basis der Vorgaben der seit dem 25.5.2018 anwendbaren DSGVO) mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen: Die Antragstellerin hatte in dem Friseursalon des Antragsgegners eine Haarverlängerung vornehmen lassen. Während der Behandlung wurde sie von einer Person fotografiert, die der Antragstellerin unbekannt war. Ferner wurde ein Video erstellt, auf dem die Antragstellerin erkennbar war. Sowohl das Video als auch die Lichtbilder fanden sich wenige Tage später auf Websites des Antragsgegners, u.a. auf Facebook, wieder. Die Antragstellerin begehrte vom Antragsgegner die Entfernung der Lichtbilder sowie des Videos, soweit es sie (die Antragstellerin) zeigte. Das LG Frankfurt/M. gab der Antragstellerin Recht (Urt. v. 13.9.2018 – 2-03 O 283/18). Es entschied, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung sowohl auf Basis der Regelungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 79 Abs. 1, Art. 85 DSGVO sowie ferner auf Basis der §§ 823, § 1004 BGB, § 22f KunstUrhG (KUG) habe. Das Gericht stellte fest, dass die Verarbeitung der Lichtbilder, zu der auch deren Veröffentlichung gehöre, u.a. unter Zugrundelegung des Maßstabs des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 DSGVO unzulässig gewesen sei, da die Antragstellerin nicht in die Veröffentlichung ihrer Lichtbilder eingewilligt habe. Sowohl vor dem Hintergrund der Regelungen des KUG als auch vor dem Hintergrund der Regelungen der DSGVO habe der Antragsgegner (der "Verantwortlicher" i.S.d. DSGVO ist) nachweisen müssen, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, zu denen ihre Lichtbilder gehören, eingewilligt habe. Eine solche Einwilligung habe der Antragsgegner nicht vorlegen können. Das Gericht stellte ferner fest, dass eine Verarbeitung des Videos durch dessen Veröffentlichung auch nicht durch berechtigte Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt sei. Die Interessen der Antragstellerin seien gegenüber dem Werbeinteresse des Antragsgegners, das durch das Video verfolgt werde, als überwiegend zu erachten. Es widerspreche u.a. vernünftigen Erwartungen eines Kunden in einem Friseursalon, dass sein Besuch in diesem Salon filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet werde. Das Gericht führte in diesem Zusammenhang ferner aus, dass die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG und die hierzu ergangene Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung des berechtigten Interesses i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO einzubeziehen seien. Man gelange jedoch auch ohne Berücksichtigung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des Videos nicht gerechtfertigt sei (zur Fortgeltung der §§ 22, 23 KUG [zumindest im journalistischen Bereich] trotz Anwendung der DSGVO s. OLG Köln, Beschl. v. 8.10.2018 – 15 U 110/18).

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