Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 377/17)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 15.04.2019; Aktenzeichen 1 BvR 1811/17, 1 BvR 218/18, 1 BvR 871/18, 1 BvR 872/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 16.05.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 377/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin ist die Ehefrau des bekannten Moderators H K. Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte in der Zeitschrift "O" vom 15.01.2017 einen Artikel mit der Überschrift "Jetzt enthüllt! Drama um die Ks - Unglaublich, was in I geschah", in dem es um eine - vermeintlich - entfernte Verwandtschaft des Ehemanns der Verfügungsklägerin mit dem Staatsanwalt B K geht, der zur Zeit des Dritten Reiches in I erster Staatsanwalt war. Dieser Artikel, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage ASt 2 (Bl. 2 ff. AH) = Anlage AG2 (Bl. 19 ff. AH) Bezug genommen wird, ist u.a. mit dem hier streitgegenständlichen Foto bebildert, welches die Verfügungsklägerin mit ihrem Ehemann auf einer öffentlichen Veranstaltung zeigt. Die Bildunterschrift lautet: "Der Moderator mit Ehefrau B. Beide bekennen sich zur K-Geschichte, führen das Familien-Weingut 'W'...". Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags, der in der Sache erlassenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 22.12.2017 und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 168 ff. d.A.) verwiesen.

Mit Urteil vom 16.05.2018 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Es hat sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass kein Bildnis der Verfügungsklägerin aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege. Zwar wäre die Veröffentlichung des bei einem öffentlichen und festlichen Anlass entstandenen Fotos in unmittelbarem zeitlichen Kontext zu der Veranstaltung aufgrund der Prominenz des Ehemannes gerechtfertigt gewesen und zwar sei das Foto selbst auch weder abträglich noch persönlichkeitsrechtsverletzend, doch fehle ein Aktualitätsbezug zu der Veranstaltung, die auch gar nicht Gegenstand der Berichterstattung sei. Dass die Verfügungsklägerin in die Veröffentlichung von Bildnissen zur Bewerbung ihres Weinguts eingewilligt habe und solche Bildnisse im Internet abrufbar seien, rechtfertige schon wegen des anderen Rezipientenkreises keine andere Sichtweise. Der streitgegenständliche Artikel weise auch keinerlei Bezug zum gemeinsamen Betrieb des Weinguts auf, dessen kurze Erwähnung in der Bildunterschrift nur ein "Feigenblatt" zur Rechtfertigung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses sei. Die namentliche Erwähnung der Verfügungsklägerin in der Bildunterschrift, ohne dass der Artikel sich tiefgreifender mit ihr oder dem Weingut beschäftigen würde, schaffe lediglich den Anlass für die Veröffentlichung. Jedenfalls greife wegen der fehlenden Verwandtschaft der Verfügungsklägerin zu dem Staatsanwalt - selbst der Ehemann der Verfügungsklägerin sei nur weit entfernt verwandt - auch § 23 Abs. 2 KUG. Dass die Tradition des Weinguts der Familie des Ehemannes von der Verfügungsklägerin und ihrem Mann zu Werbezwecken hervorgehoben werde, ändere nichts, da B K in keiner Beziehung zum Weingut gestanden habe und weder die Verfügungsbeklagte noch ihr Mann von dem unterstellten Verwandtschaftsverhältnis gewusst hätten; im Ergebnis diene das Bildnis nur der Befriedigung der Neugier der Leserschaft an dem Aussehen der in der Öffentlichkeit wenig bekannten Verfügungsklägerin, ohne dass der Artikel sich über eine Randnotiz hinaus mit ihr beschäftige. Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung sei schließlich auch nicht wegen der monierten - vermeintlichen - Verfahrensfehler geboten, zumal die Hinweise der Kammer auch im kontradiktorischen Verfahren hätten erteilt werden müssen und die Kammer die einstweilige Verfügung begründet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 168 ff. d.A.).

Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie rügt zum einen weiterhin eine bewusste Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Erlass der einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ohne vorherige Anhörung trotz mehrerer, nach Aktenlage und/oder sonst (etwa durch die Beschlussbegründung) nicht ausreichend nachvollziehbarer Hinweise an die Verfügungsklägerin, deren Petitum unter Einholung einer telefonischen "Zustimmung" sogar über die Möglichkeiten des § 938 ZPO hinaus durch das Landgericht abgeändert worden sei. Es habe ersichtlich die - positiv festzustellende - besondere Dringlichkeit i.S.d. § 937 Abs. 2 ZPO gefehlt und das - offenbar regelhaft erfolgende - Vorgehen des Landgerichts sei auch sonst prozessual nicht zu rechtfertigen. Die bei Erlass gemachten mehrfachen Fehler schlügen auf den weiteren Fortbestand des Beschlusses durch, der schon des...

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