Am 17. Mai ist das "Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe", die sog. Kleine BRAO-Reform, im BGBl verkündet worden und in Teilen bereits am Tag danach in Kraft getreten (BGBl I, S. 1121). Es enthält eine Reihe von Änderungen an der BRAO sowie an weiteren Gesetzen, etwa dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), an der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Bereits am 18. Mai in Kraft getreten sind die Neuregelungen zur weiteren Kanzlei (§ 27 BRAO) sowie zur Führung der Handakte (§ 50 BRAO). Ebenfalls mit Wirkung ab 18. Mai hat die Satzungsversammlung die Befugnis erhalten, die Zustellung von Anwalt zu Anwalt neu zu regeln, um hier – entgegen einem BGH-Urteil aus 2015 – die Berufspflicht des Anwalts festzuschreiben, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken.

Rückwirkend zum 1.1.2016 wurde das Zulassungsverfahren von Syndikusrechtsanwälten geändert. Unter anderem wird hier die Mitgliedschaft in der Kammer rückwirkend mit der Stellung des Zulassungsantrags wirksam, so dass die Befreiung des Antragstellers von der gesetzlichen Rentenversicherung zurückwirkt.

Am 1. Januar kommenden Jahres tritt dann die Regelung zur (passiven) Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt muss jeder Rechtsanwalt Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen. Noch etwas später – am 1. Juli kommenden Jahres – tritt die Regelung zur Einführung der Briefwahl in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können alle Anwältinnen und Anwälte ihre Kammervorstände per Brief wählen.

Nicht in die Endfassung des Gesetzes aufgenommen wurde die von der Satzungsversammlung erstrebte Ermächtigung zur Konkretisierung der Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte. Diese hatte der Rechtsausschuss des Bundestages nach Kritik aus den Reihen der Parlamentarier wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen.

[Red.]

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