(OLG Hamm, Beschl. v. 14.4.2016 – 4 Ws 101/16) • Die Zustellung eines Beschlusses an den Pflichtverteidiger bei gleichzeitiger formloser Übersendung an den Verurteilten mit entsprechender Benachrichtigung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Der Betroffene kann sich bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist dann nicht darauf stützen, er selbst habe von der Zustellung keine (oder erst später) Kenntnis. Für den Fristenlauf der Rechtsmittel oder ihrer Begründung kommt es allein auf die Zustellungen an den Verteidiger an.

ZAP EN-Nr. 460/2016

ZAP 12/2016, S. 621 – 621

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