(BFH, Beschl. v. 22.9.2022 – III R 21/21) • Nach § 70 Abs. 1 S. 2 EStG soll festgesetztes Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist. Diese Vorschrift ist nicht verfassungswidrig, da sie nach der Neufassung seit dem 18.7.2019 durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch das Festsetzungs- und nicht das Erhebungsverfahren betrifft. Damit ist die vom Gesetzgeber auferlegte Obliegenheit, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen, an sich nicht zu beanstanden.

ZAP EN-Nr. 20/2023

ZAP F. 1, S. 16–17

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