(BGH, Beschl. v. 30.3.2022 – XII ZB 311/21) • Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).

ZAP EN-Nr. 453/2022

Anmerkung: Es gibt eigentlich keine Zweifel: Entweder meldet sich die verantwortende Person (= Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) selbst mit der eigenen beA-Karte am beA (= sicherer Übermittlungsweg) an und versendet selbst, dann kann in vielen Fällen auf die Anbringung der qeS verzichtet werden. Noch besser: Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt bringt eine qeS an, dann kann sie/er selbst versenden und auch das Versenden durch Mitarbeitende ist möglich. So werden alle Eventualitäten, wie z.B. eine materiell-rechtliche Form, gewahrt und die Einreichung ist wirksam.

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