Als Kooperationspartner käme bei dem weiten Verständnis der Forderungseinziehung (s. vorstehend V.2) neben einer Rechtsanwaltskanzlei auch ein Inkassounternehmen infrage. Bei der Frage, ob die Rechtsprobleme durch eine Zusammenarbeit mit einem Erlaubnisinhaber beseitigt werden können, lassen sich die nachstehend dargestellten Situationen differenzieren.

1. Beschränkung der Agentur auf Auftragsvermittlungen

Der – ohne eigene Beratungstätigkeit – erfolgende Rat, sich an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden, stellt keine Rechtsdienstleistung dar (s. Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 Rn 66). Denn der Beratungsvertrag kommt nicht mit der Agentur, sondern mit der zur Rechtsdienstleistung befugten Person zustande. Eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das RDG hätte die Agentur nicht zu befürchten.

2. Beauftragung eines Rechtsanwalts bzw. Rechtsdienstleisters durch die Agentur

Für die Beurteilung, ob eine Erlaubnis (§ 3 RDG) vorliegt, kommt es darauf an, wer Vertragspartner des Beratungsvertrags ist (BGH, Urt. v. 29.7.2009 – I ZR 166/06). Falls die Agentur Vertragspartner ist, bleibt sie allein in der Verpflichtung und Haftung. Ein Vertragsverhältnis der Agentur mit einem für sie tätigen Rechtsanwalt oder Rechtsdienstleister spielt rechtlich betrachtet keine Rolle. Die Subunternehmer- bzw. Erfüllungsgehilfen-Variante ist daher rechtlich nicht möglich (Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 3 Rn 30 ff.; Krenzler/Offermann-Burckart, RDG, 2. Aufl. 2017, § 3 Rn 82). Anders sähe es aus, wenn der Kunde der Agentur unmittelbar den Rechtsanwalt oder Rechtsdienstleister mit dem rechtlichen Teil beauftragt.

3. Vertrags- und Haftungsgemeinschaft zwischen Agentur und Rechtsanwalt/Rechtsdienstleister

Auch diese Gestaltung dürfte unzulässig sein, da auch in diesem Falle die Mithaftung einer Person entsteht, die nicht über eine Erlaubnis nach dem RDG verfügt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge