Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Beurteilung, ob eine Rechtsdienstleistung vorliegt, nicht darauf an, ob es sich um eine einfache oder eine schwierige Fragestellung handelt (Deckenbrock/Henssler, a.a.O, § 2 Rn 34a m. Nachw. zur Rspr.). Jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter maßgebliche rechtliche Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht, unterfällt dem Begriff der Rechtsdienstleistung.

Keine Rechtsdienstleistungen stellen allgemeine Informationen dar, z.B. über Sinn und Zweck von Bewertungen oder über die Voraussetzungen von Unterlassungs- und Löschungsforderungen. Es fehlt insofern an der nach der Legaldefinition (§ 2 Abs. 1 RDG) erforderlichen Beratung im konkreten Fall. Im übrigen stellt auch § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG klar:

Zitat

„Rechtsdienstleistung ist nicht (...) die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien”

Das LG Stuttgart (s. oben unter II. 1.) steht insofern auf dem Standpunkt, dass einem (ordnungsgemäß bearbeiteten) Löschungsverlangen eine rechtliche Subsumtion vorauszugehen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Host-Provider nur dann, wenn ihm ein Rechtsverstoß so dargelegt wird, dass er die Rechtsverletzung erkennen kann und ihm die Ermittlung und Bewertung unschwer möglich ist.

Letztendlich bleibt bei dieser strengen, aber rechtlich nachvollziehbaren Sichtweise nur die Möglichkeit, dass die Agentur die rechtliche Vorprüfung auf den Kunden (vor)verlagert und lediglich dessen Darstellungen übernimmt, ggf. sprachlich anders strukturiert und die technisch-administrative Hilfe anbietet. Die Lösung, um an dem Erfordernis einer Erlaubnis nach dem RDG vorbeizukommen, heißt in dem Falle ein „Weniger” an Leistungen anzubieten und dies klar zum Ausdruck zu bringen.

Bei einer einschränkungslosen Bewerbung der Leistungen „Löschung von Negativbewertungen” lässt die Auslegung im Kontext häufig durchaus zu, dass darunter auch (zumindest einfache) Rechtsdienstleistungen fallen.

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