Unabhängig davon, ob sich der Streitwert des Räumungsanspruchs aus § 42 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 GKG ergibt, gilt ergänzend § 41 Abs. 1 S. 2 GKG. Maßgeblich ist zunächst einmal nur die Kaltmiete. Betriebskosten, die pauschal erhoben werden, sind allerdings hinzuzurechnen. Betriebskostenvorauszahlungen, die abzurechnen sind, erhöhen dagegen nicht den Wert.

 

Beispiel:

Es wird Räumungsklage erhoben. Vereinbart ist eine Kaltmiete i.H.v. 800 EUR zzgl.

a) 200 EUR Betriebskostenvorauszahlung;
b) 200 EUR Betriebskosten (pauschal);
c) 100 EUR Heizkostenvorauszahlung + 100 EUR Betriebskostenpauschale im übrigen.
 
Im Fall a) beträgt der Streitwert 12 × 800 EUR = 9.600 EUR
Im Fall b) beträgt der Streitwert 12 × 1.000 EUR = 12.000 EUR
Im Fall c) beträgt der Streitwert 12 × 900 EUR = 10.800 EUR

Auch wenn hier häufig von „Nettomiete” gesprochen wird, ist die Umsatzsteuer mit zu berücksichtigen. Ist vom Mieter auf die Miete Umsatzsteuer zu zahlen, so ist diese beim Räumungsstreitwert zu berücksichtigen, da es sich insoweit um einen Teil der Kaltmiete handelt (OLG Düsseldorf JurBüro 2011, 645; OLG Düsseldorf JurBüro 2011, 199 = ZMR 2011, 805 = MietRB 2011, 177; OLG Celle AGS 2009, 89 = NJW-Spezial 2009, 67 = MietRB 2009, 101; KG, GE 2007, 589 = ZMR 2007, 534 = NZM 2007, 518; KG GuT 2005, 179).

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