Leitsatz (amtlich)

Das Nettogrundentgelt gem. § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst auch die vertraglich vereinbarte Mehrwertsteuer.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 03.02.2005; Aktenzeichen 12 O 716/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24.2.2005 wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 12 des LG Berlin vom 3.2.2005 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Räumung statt auf 24.945,36 EUR auf 28.936,56 EUR festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 41 Abs. 2 GKG ist, wenn wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt wird, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt.

Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 GKG ist, sofern das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts maßgebend, es sei denn, das einjährige Entgelt ist geringer. Dann ist dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst das Entgelt nach S. 1 neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Das Nettogrundentgelt umfasst aber auch die vertraglich vereinbarte Mehrwertsteuer (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 41 Rz. 25, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1337980

GuT 2005, 179

OLGR-Ost 2005, 525

www.judicialis.de 2005

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