Zu den Zielen einer gemeinnützigen GmbH, die sich aus Spenden- und Fördergeldern öffentlicher Institutionen finanziert, gehört insb. die Beratung von Personen, die im Internet von Hassreden und Beleidigungen betroffen sind. Ein Teil ihres Angebots besteht in einer rechtlichen Beratung, zu der externe Anwälte hinzugezogen werden. Wendet sich ein Betroffener an die GmbH, erhält dieser drei Dokumente zur Unterzeichnung: eine auf eine Anwaltskanzlei ausgestellte Prozessvollmacht, eine auf die GmbH selbst ausgestellte Vollmacht zur „Interessenvertretung in außergerichtlichen Verfahren” sowie eine „Rahmenvereinbarung über die Finanzierung der Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Straftaten im Internet”. Auf ihrer Internetseite wirbt die GmbH damit, dass sie für die Durchsetzung rechtlicher Ansprüche „mit spezialisierten Juristen” einer bestimmten Kanzlei zusammenarbeite.

Eine auf Medien- und Äußerungsrecht spezialisierte Kanzlei hielt das Angebot der GmbH aus verschiedenen Gründen für unzulässig. Dem ist das OLG Köln (Urt. v. 26.6.2020 – 6 U 37/20) im Ergebnis gefolgt. Nicht zu beanstanden sei aber noch, dass die GmbH die Kostenübernahme an die Bedingung knüpfe, dass die vom Prozessfinanzierer vorgeschlagene Anwaltskanzlei beauftragt wird oder – bei Wahl eines anderen Anwalts – der Prozessfinanzierer dem im Einzelfall zustimmt. Das in § 3 Abs. 3 BRAO garantierte Recht auf freie Anwaltswahl werde durch dieses freiwillige Prozessfinanzierungsangebot nicht tangiert, denn es stehe jedem Rechtsuchenden offen, das Angebot der GmbH auch abzulehnen. Insbesondere entstünde für Betroffene keine psychische Drucksituation. Unvereinbar mit § 3 Abs. 3 BRAO können nur Beschränkungen der freien Anwaltswahl zu einem Zeitpunkt sein, in dem es noch kein konkretes Mandat gibt (vgl. etwa für Rechtsschutzversicherungsverträge § 127 VVG).

Da sich die GmbH eine Vollmacht für die „Interessenvertretung im außergerichtlichen Verfahren” u.a. zur „Beschwerdeführung” erteilen lässt, bietet sie aber unzulässigerweise eine Rechtsdienstleistung in einer konkreten fremden Rechtsangelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG an. Zwar wäre eine lediglich interne juristische Vorprüfung zur Abklärung, ob eine Prozessfinanzierung zugesagt werden kann, als eigene Angelegenheit anzusehen und damit nicht erlaubnispflichtig (so auch Kilian NJW 2020, 2812, 2813; das OLG Köln hat diese Frage allerdings offengelassen). Das Angebot der GmbH legte aber zumindest nahe, dass es auch darüberhinausgehende konkrete Rechtsdienstleistungen umfasste. Insoweit ist zu beachten, dass es einem nichtanwaltlichen Dienstleister, der Dritten gegenüber die selbstständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG verspricht, die Unterbeauftragung eines Rechtsanwalts nicht zugutekommt.

ZAP F., S. 9–28

Von Akad. Rat Dr. Christian Deckenbrock und Akad. Rat Dr. David Markworth, Universität zu Köln

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