Die aus Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer gebildete Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht hat ihren Musterentwurf für Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GeldwäschegesetzGwG) in aktualisierter Fassung vorgelegt. Diese Hinweise haben die Kammern nach § 51 Abs. 8 S. 1 GwG regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Darin sind die Anwendungsvoraussetzungen, die Sorgfalts- und Meldepflichten und weitere Anforderungen nach dem GwG im Detail erläutert.

Nach der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) fällt seit Juni 2017 den Rechtsanwaltskammern (statt bisher der BRAK) die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Diese treffen insgesamt verschärfte Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche; auch der Kreis der potenziell nach dem GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wurde vergrößert. Zudem wurden die Bußgeldtatbestände und die Höhe der möglichen Bußgelder erheblich erweitert (s. dazu näher Pohlmann BRAK-Mitt. 2018, 2 ff.). Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der neuen Geldwäsche-Vorschriften haben Kammern und BRAK die Arbeitsgruppe gebildet.

Die neuen Anwendungshinweise finden sich als 26-seitige PDF-Datei auf der Internetseite der BRAK unter www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/berlin/2018/2018_045anlage-1.pdf .

[Quelle: BRAK]

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