Änderungen im Kampf gegen Finanzkriminalität: FKBG

Welche Änderungen im Kampf gegen Finanzkriminalität bringt das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Finanzkriminalität (FKBG) mit sich? Neben einem Wechsel der Begrifflichkeit und einem neuen „Follow the money“-Ansatz wird mit dem Bundesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (BBF) eine neue Bundesbehörde geschaffen.

Das bisherige zentrale Werkzeug, das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“, besser bekannt als Geldwäschegesetz (GwG), soll nach dem Willen der Bundesregierung von einer weiteren nationalen Regelung flankiert werden. Diese Willenserklärung geht zurück auf das Eckpunktepapier vom August 2022, mit dem das Bundesfinanzministerium (BMF) unter den Schlagworten „Geldwäsche bekämpfen“ und „voller Einsatz gegen Finanzkriminalität“ Wendepunkte in der Geldwäschebekämpfung versprach. Dies war eine unmittelbare Reaktion auf die Ergebnisse des kurz zuvor veröffentlichten Deutschlandberichts der Financial Action Task Force (FATF).

Darin kritisierte die FATF beispielsweise im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten zu geringe Erfolge bei der Geldwäschebekämpfung durch zu wenige einschlägige, wirksame Verfahren und daraus resultierende Sanktionen. Zudem zeigten sich noch Lücken bei der Zusammenführung der Akteure in der Geldwäschebekämpfung. Nun verspricht die Bundesregierung mit dem neuen „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (FKBG) Abhilfe, dessen Entwurf nach der Ressortanhörung das Bundeskabinett passierte. Das Artikelgesetz nimmt viele von der FATF bemängelten Punkte auf und soll 2024 in Kraft treten.

Was steht drin?

Mit dem Gesetzentwurf sollen die im Rahmen des FATF-Audits festgestellten Lücken bei der behördlichen Verfolgung undurchsichtiger Geldwäschefälle geschlossen werden, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) eingehen, aber nicht immer schnell genug einem Clearing unterzogen und an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden können. So entstanden in der Vergangenheit wiederholt Rückstände bei den Finanzermittlungen, die wirkungsvolle Sanktionen wie das Einfrieren von Vermögenswerte zumindest erschwerten.

Inhalt des Gesetzentwurfs und der neue Ansatz 'follow the money'"

Mit einer neuen Strategie, weg vom bisherigen Ansatz, hin zu „follow the money“, rückt die Finanzkriminalität in den Mittelpunkt. Diese nimmt einen anderen Weg als die Ermittlungen zu Vortaten nach dem Geldwäschetatbestand des Strafgesetzbuches. Der Ansatz „follow the money“ will der nachhallenden Kritik entgegnen, verdächtige Transaktionen nur unzureichend zu analysieren und damit nicht zeitnah genug am geldwäscherelevanten Ereignis, unmittelbar nach dem Eingang von Verdachtsmeldungen, zu reagieren.

Die Einrichtung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) und des Ermittlungszentrums Geldwäsche (EZG)

Diesen Lückenschluss beabsichtigt das FKBG künftig mit einer neuen Bundesbehörde, dem Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) zu erreichen, innerhalb der ein Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) entstehen soll. Diese Behörde in der Behörde soll von der FIU analysebedürftige Fälle geldwäschekritischer Transaktionen aus den Verdachtsmeldungen übernehmen, so dass zeitverzugsfrei strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden können. Dazu wird das EZG mit eigenen Strafverfolgungskompetenzen ausgestattet. Mehr noch: Die Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämter in den Bundesländern können gar das EZG um die Übernahme von Fällen bitten. Im praktischen Ergebnis sollen durch diese zusätzlichen Ressourcen kritische Fälle unmittelbar verfolgt werden und operative Maßnahmen der Finanzermittlungen wie Vermögensbeschlagnahme unmittelbar und damit wirksam durchgeführt werden können. Geplant ist dabei auch die verzahnte kriminalpolizeiliche Ermittlungsarbeit zwischen den Organisationseinheiten für Organisierte Kriminalität in den Bereichen Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Bundeskriminalamtes mit dem neuen EZG.

Integration der Sanktionsdurchsetzungsgesetze I und II im FKBG

Auch die Sanktionsdurchsetzungsgesetze I und II (SanktDG) werden im FKBG berücksichtigt. So soll die erst 2023 eingerichtete Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) mit ihren Meldepflichten nach dem SanktDG frühestens ab 2025 in das FKBG integriert werden, allerdings erst in einem weiteren Schritt. Gleichwohl sieht der Gesetzentwurf erweiterte Eingriffsbefugnisse der ZfS bei der praktischen Sanktionsdurchsetzung vor.                  

Stärkung der Transparenz durch das 'know your customer'-Prinzip und das deutsche Transparenzregister

Hilfreich wird das FKBG sicher beim Bestreben nach mehr Transparenz im Sinne des „know your customer“-Prinzips der europäischen Geldwäscherichtlinien dienen. Es finden sich Regelungen, die Datenverlässlichkeit des für die Ermittlung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter mittlerweile obligatorischen deutschen Transparenzregisters zu verbessern. So werden registerführende Stelen ermächtigt, im Transparenzregister eingetragene Daten zu verifizieren oder durch eigene Anfragen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Kommt es zu Unstimmigkeitsmeldungen zu einem wirtschaftlich Berechtigten, lässt sich dies für Einsichtnehmende anhand von Vermerken erkennen.

Berücksichtigung der Risiken in der Immobilienbranche

Daneben werden auch die mehrfach durch wissenschaftliche Untersuchungen erwiesenen Risiken der Immobilienbranche für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigt, die fortan zu einem das Transparenzregister flankierenden Immobilientransaktionsregister führen. Damit geht der Gesetzgeber kurz nach dem Barzahlungsverbot für Immobilien, in Kraft getreten mit dem Einschubparagrafen ins GwG im April 2023, einen weiteren Schritt hin zu wirksamerer Geldwäscheprävention, der ausdrücklich begrüßenswert ist.        

Effizienzsteigerung und Transparenz in der Aufsicht im Nichtfinanzbereich

Nicht zuletzt nimmt sich der Regierungsentwurf auch der Aufsicht im Nichtfinanzbereich an. Dazu wird enthält das FKBG Maßnahmen, um die Länderaufsicht für die enorme Zahl an Verpflichteten wirkmächtiger werden zu lassen. Ein Dauerthema ist dabei seit Jahren die inhomogene Zuständigkeitsregelung in den Bundesländern an Ministerien und Senate, Verwaltungsbehörden oder Kammern bei Kammerberufen. Hier sieht das FKBG effizienzsteigernde Ansätze durch eine zentrale Koordinationsstelle im BBF vor, ohne jedoch die Aufsichtszuständigkeiten zu berühren. Die mögliche Verlagerung der Nichtfinanzaufsicht, hin zum Bund, ist allerdings nicht erkennbar. Die bisher direkt mit BMF abgestimmten und unterstützend durch die FIU und andere Partner entwickelten, effizienzsteigernden Bemühungen der Länder werden in Zukunft von der Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) nicht nur strategisch, sondern wo notwendig, auch mit personellen Ressourcen unterstützt. Greift diese Absicht, ist bundesweit mit abgestimmten Kontroll- und Prüfprozeduren zu rechnen. Erste Ansätze gibt es bereits mit den jüngst aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen für den Nichtfinanzbereich, analog zu den Veröffentlichungen der Finanzaufsicht BaFin. Neben alldem wird eine transparentere Aufsichtslandschaft angestrebt und die unzähligen, kleinen Behörden mit geringem Personaleinsatz in größere, schlagkräftigere Organisationseinheiten überführt. Daraus lässt sich ableiten, dass absehbar die Zeit vorüber sein dürfte, in der nach dem GwG Verpflichtete des Nichtfinanzbereichs mit Blick auf die Personalausstattung ihrer Aufsichtsbehörde das Risiko für Kontrollen und Prüfungen im eigenen Unternehmen als eher gering einschätzten. Mit einer die Länderaufsichtsbehörden unterstützenden ZfG werden auch zielgerichtete Aufsichtskampagnen vor Ort bei risikobehafteten Branchen wahrscheinlicher. Am Rande erwähnt sei die neue Rechtsgrundlage für die Aufsichtsbehörden, die den Verpflichteten Art, Umfang und Bereitstellung für Zwecke von Prüfungen und Kontrollen vorgeben können. Allerdings bleibt die langjährige Kernfrage zum jetzigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens offen, wie das Beaufsichtigen des zahlenmäßig enormen Kreises Verpflichteter effizienter gelingen kann.

Einführung der Registrierungspflicht der Verpflichteten nach dem GwG

Explizit erwähnenswert, da bereits ab 2024 greifend, ist die Einführung einer Registrierungspflicht der Verpflichteten nach dem GwG über das Portal der FIU, ganz gleich, ob eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung abgegeben werden soll oder nicht. Damit sollten sich die betroffenen Unternehmen mit dem elektronischen Meldeverfahren „GoAML“ befassen und die Internetseite der FIU besuchen. Für die Gruppe der Güterhändler sind wieder einmal mehr Ausnahmen vorgesehen. 

Wie ist der Erfolg des Gesetzesvorhabens einzuschätzen?

Das FKBG greift zurück auf die von BMF vor gut einem Jahr aufgegriffenen Eckpunkte als damalige Reaktion auf die Ergebnisse der FATF-Deutschlandprüfung und vereint wesentliche Forderungen. Abzuwarten bleibt der Erfolg der auch zeitlich abgestuften Umsetzungsbestrebungen, manche davon erst ab 2025. Alleine der Aufbau der neuen Bundesoberbehörde und der angegliederten Zentralstellen verspricht keine Realisierung in den nächsten Monaten. Wie mühsam neue Strukturen in den laufenden Betrieb zu bekommen sind, zeigt das Beispiel der FIU, die bereits 2017 als neue Zentralstelle ausgerufen wurde und sich bis heute leider nicht als Erfolgsmodell bewähren konnte. Dennoch behilft die fix umsetzbare, in der Praxis unmittelbar Wirkung zeigende Regelung, undeklarierte Bargeldmitteleinfuhren jenseits des etablierten Schwellenwerts von 10.000 Euro unmittelbar zu bebußen und die Bargeldbeträge direkt einzuziehen, die eine oder andere Tür zur Bekämpfung der Finanzkriminalität zu schließen.                          

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