(BGH, Beschl. v. 19.9.2017 – VI ZB 40/16) • Zwar erstreckt sich die Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung grds. auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt jedoch grds. auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf. Andernfalls würde die Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist.

ZAP EN-Nr. 10/2018

ZAP F. 1, S. 11–11

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