(BGH, Urt. v. 11.11.2015 – IV ZR 513/14) • Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von nicht zustande gekommenen oder unwirksamen Verträgen kommt es darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte. Daher muss sich der Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. Denn das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile kann nicht mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer zugeordnet werden.

ZAP EN-Nr. 13/2016

ZAP 1/2016, S. 12 – 12

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