(BGH, Urt. v. 8.4.2015 – IV ZR 103/15) • Ist ein Leibrentenversicherungsvertrag rechtzeitig widerrufen worden, sind bis dahin geleistete Versicherungsbeiträge unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zurückzuzahlen. Ein solcher nach einem Widerspruch geltend gemachter Bereicherungsanspruch entsteht allerdings nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts. Ein Anspruch, der klageweise geltend gemacht werden kann, setzt grds. die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft voraus. Der Bereicherungsanspruch wird erst fällig, als der Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärt und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagt.

ZAP EN-Nr. 432/2015

ZAP 1/2015, S. 516 – 516

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge