(KG, Urt. v. 14.3.2023 – 7 U 74/22) • § 130d ZPO ist auch für Syndikusrechtsanwälte anzuwenden. Die Vorschrift ist unabhängig davon zu beachten, ob für das konkrete Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Nach § 130d S. 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, sofern die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Zulässig ist demnach in diesem Fall die Übermittlung in Schriftform oder per Fax i.S.d. §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO. Nach § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO ist diese vorübergehende Unmöglichkeit unmittelbar bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.

ZAP EN-Nr. 363/2023

ZAP F. 1, S. 532–532

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