In einem Rechtsstreit vor dem LG Hamburg (Beschl. v. 26.3.2020 – 327 O 212/19) ging es um Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Eine Versicherungsmaklerin hat über ihre Websites damit geworben, für Verbraucher die Rückabwicklung von Versicherungsverträgen zu prüfen, insb. ob diese wegen Formfehlern im Vertrag möglich sei, wie man in solchen Fällen Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden könne und welche Anfechtungsmöglichkeiten bestehen könnten. Ferner erfolgten weitere Ausführungen betreffend eine individuelle Vertragsprüfung und Berechnung des möglichen finanziellen Vorteils. Die beklagte Versicherungsmaklerin gab nach Einleitung des Prozesses eine ausreichende Unterlassungserklärung ab. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, musste das LG Hamburg dann nur noch über die Kosten entscheiden. Da sich diese nach dem mutmaßlichen Prozessausgang richten, ging das Gericht auf den Sach- und Streitstand ein. Ausgangspunkt für die Bewertung des Verhaltens der Beklagten ist § 3 RDG, wonach die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie gesetzlich erlaubt wird. Über den Wortlaut des § 3 RDG hinaus erfüllt bereits das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung den Rechtsbruchtatbestand, da schon das Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis die Gefahr begründet, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden. Die Beklagte verfügte nicht über eine aktuelle gültige Erlaubnis als Inkassodienstleisterin.

Das LG Hamburg ging sogar davon aus, dass die Beklagte mit ihren konkreten rechtlichen Prüfungs- und Beratungsangeboten in den Bereichen „Lebensversicherung”, „Rentenversicherung”, „Unfallversicherung”, „Hypothekendarlehen”, „Verbraucherdarlehen”, „VW Diesel-Skandal”, „Deutsches Auto-Kartell”, „PKV Beitragsanpassung” und „PKV Tarifwechsel” deutlich über den Rahmen, der ihr als registrierte Inkassodienstleisterin (wenn sie denn eine gültige Erlaubnis haben würde) erlaubt wäre, hinausgegangen ist. Zwar sind einem Inkassodienstleister auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substanzielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet. Mit den hier streitgegenständlichen Websites hat die Beklagte aber nicht nur mit der Einziehung von Forderungen in den benannten Bereichen geworben, deren Bestand sie im Falle einer Beauftragung zur Einziehung prüft, sondern mit einer von der Frage der Forderungseinziehung losgelösten rechtlichen Prüfung, ob und ggf. wie der angesprochene Verbraucher in einem oder mehreren der benannten Bereiche eventuell eine Forderung erst zum Entstehen bringen und geltend machen könnte.

Auch auf § 5 Abs. 1 RDG (erlaubte Nebenleistungen) konnte die Beklagte nach der Auffassung des LG Hamburg ihre Tätigkeit nicht stützen. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, wobei die Frage, ob eine Nebenleistung vorliegt, nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen ist, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Gemäß §§ 34d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO, 59 Abs. 3 VVG übernimmt ein Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut worden zu sein. Nach § 34d Abs. 1 S. 7 GewO umfasst die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. Zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer gehört es, den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen, indem er den Vertrag ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf sowie Verlängerungen hin überprüft und den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinweist, den Zahlungsverkehr fördert, im Schadensfall den Versicherungsnehmer sachkundig berät, für sachgerechte Schadensanzeigen sorgt und bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt.

Das LG Hamburg kam danach zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten beworbene Rechtsberatung zum Ob und Wie einer Rückabwicklung, einer Anfechtung und eines Tarifwechsels in Bezug auf Versicherungen über den so definierten Aufgabenbereich eines Versicherungsmaklers hinausgeht und ihr auch nicht als Nebenleistung erlaubt ist. Demnach waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie in der Sache, wenn sie nicht die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte, verurteilt worden...

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