(EuGH, Urt. v. 14.5.2019 – C-55/18) • Die EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG v. 4.11.2003, ABl. 2003, L 299, S. 9) erfordert es, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen werden kann. Für die Arbeitnehmer wäre es ansonsten äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen. Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, kann nämlich weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. Hinweis: Das Urteil des EuGH dürfte weitreichende Folgen für zahlreiche Arbeitgeber in der EU haben. In vielen EU-Staaten, darunter auch Deutschland, müssen jetzt die gesetzlichen Grundlagen für eine generelle Arbeitszeiterfassung geschaffen werden; die derzeit weit verbreitete sog. Vertrauensarbeitszeit dürfte dann der Vergangenheit angehören. Dabei werden sich Experten zufolge zahlreiche rechtliche und praktische Fragen stellen, etwa welche Tätigkeiten sich überhaupt als relevante Arbeit darstellen.

ZAP EN-Nr. 351/2019

ZAP F. 1, S. 542–542

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge