Nach wie vor beschäftigt sich die Rechtsprechung in erheblichem Umfang mit der Abrechnung der anwaltlichen Reisekosten. Dies betrifft zum einen die Frage, ob und in welchem Umfang die in einem gerichtlichen Verfahren unterlegene Partei die anwaltlichen Reisekosten des obsiegenden Gegners nach § 91 ZPO und vergleichbaren Erstattungsvorschriften anderer Verfahrensordnungen übernehmen muss; Gleiches gilt in Straf- und Bußgeldsachen, soweit die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten oder des Betroffenen übernehmen muss. Zum anderen ergeben sich die gleichen Fragen für die Fälle, in denen der Anwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe tätig wird. Hier stellen sich die Probleme bereits bei der Beiordnung, aber auch nachträglich nochmals bei der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG.

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