a) Überblick

Ist der Anwalt nicht im Gerichtsbezirk ansässig, kommt eine Beschränkung in Betracht, da nach § 121 Abs. 3 ZPO, § 78 Abs. 3 FamFG ein nicht in dem Bezirk des Prozess- oder Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden soll, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen. Bei der Feststellung der "besonderen Kosten", also der Mehrkosten gegenüber einem Anwalt aus dem Gerichtsbezirk ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Partei oder der Beteiligte neben einem Anwalt aus dem Gerichtsbezirk auch einen Anspruch nach § 121 Abs. 4 ZPO, § 78 Abs. 4 FamFG auf Beiordnung eines weiteren Anwalts "zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten" (Verkehrsanwalt) hat.

b) Kein Anspruch auf Verkehrsanwalt

aa) Grundsatz

Ist die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht notwendig, hat also die bedürftige Partei bzw. der bedürftige Beteiligte keinen Anspruch darauf, dass neben dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten auch ein Verkehrsanwalt beigeordnet wird, dann darf der auswärtige Anwalt nicht ohne Weiteres beigeordnet werden, wenn durch seine Beiordnung Mehrkosten gegenüber einem Anwalt aus dem Gerichtsbezirk entstehen würden (§ 121 Abs. 3 ZPO, § 78 Abs. 3 FamFG).

 

Hinweis:

Zutreffenderweise ist bereits im Bewilligungsverfahren zu prüfen, ob solche Mehrkosten überhaupt anfallen. Zum Teil überlassen die Gerichte dies aber dem Urkundsbeamten im späteren Festsetzungsverfahren.

bb) Beiordnung verursacht Mehrkosten

Würde die Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks gegenüber einem Anwalt aus dem Gerichtsbezirk Mehrkosten auslösen, dürfte dieser Anwalt eigentlich gar nicht beigeordnet werden.

Die Praxis verfährt jedoch so, dass sie den Anwalt dennoch beiordnet, allerdings eingeschränkt, und damit die Mehrkosten ausschließt. Hierzu ist allerdings das Einverständnis des Anwalts erforderlich, das sich auch konkludent aus dem Beiordnungsantrag ergeben kann. In diesem Fall darf die Einschränkung aber nur dahingehend lauten, dass der Anwalt "zu den Bedingungen des im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet" wird.

Eine Beschränkung dahingehend, dass der Anwalt "zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts" beigeordnet wird, ist nicht zulässig:

 

Rechtsprechungshinweise:

Weder die ZPO noch das FamFG kennen einen gerichtsansässigen Anwalt, sondern unterscheiden nur zwischen dem Anwalt im Gerichtsbezirk und dem Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks (s. § 121 Abs. 3 ZPO, § 78 Abs. 3 FamFG).

Ist der Anwalt rechtswidrig zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet worden, muss er hiergegen nach § 127 ZPO (ggf. i.V.m. § 78 Abs. 2 FamFG) binnen Monatsfrist Beschwerde einlegen (OLG Celle AGS 2011, 365 = MDR 2011, 984 = JurBüro 2011, 486 = FamRZ 2011, 1745 = NJW-Spezial 2011, 635 = Rpfleger 2011, 617). Ansonsten wird die unzutreffende Beiordnung rechtskräftig und damit für den Festsetzungsbeamten bindend.

Ist der auswärtige Anwalt zutreffenderweise zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet worden, kann er seine Reisekosten wiederum aus der Landeskasse bis zu den höchstmöglichen Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk verlangen.

 

Rechtsprechungshinweise:

Auch hier gilt Gleiches wie bei der Kostenerstattung:

  • Gibt es im Gerichtsbezirk Orte, die weiter entfernt sind als die Kanzlei des auswärtigen Anwalts, sind die Reisekosten des auswärtigen Anwalts in voller Höhe aus der Landeskasse zu vergüten.
  • Ist die Kanzlei des auswärtigen Anwalts weiter entfernt als der entfernteste Ort innerhalb des Gerichtsbezirks, sind seine Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks von der Landeskasse zu übernehmen.
  • Ob in dem entferntesten Ort ein Rechtsanwalt residiert, ist unerheblich.
 

Beispiel:

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Karlsruhe und wird von einer in Mannheim ansässigen Partei mit einem Rechtsstreit vor dem LG Mannheim beauftragt. Der Partei wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Anwalt wird beigeordnet zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts.

Die Reisekosten des Karlsruher Anwalts belaufen sich (netto) auf:

 
1. Karlsruhe – Mannheim und zurück, 2 × 75 km x 0,30 EUR/km   45,00 EUR
2. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG   25,00 EUR
3. Parkgebühren   3,36 EUR
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