Nach dem Gesetzeswortlaut untersagt § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO die Vermittlung von "Aufträgen" und meint hiermit "Mandate".

 

Hinweis:

Die Norm soll den Preiswettbewerb und den gewerblichen Handel mit Mandaten verhindern, die Weitergabe von Mandaten ist jedoch möglich und soll es auch bleiben. Das Verbot erfasst daher etwa nicht das praxisübliche, selten rein altruistisch motivierte, gegenseitige Empfehlen von Kollegen oder Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern.

Alle Vereinbarungen, die der Rechtssuchende und der Anwalt treffen, sind auf die Begründung eines Auftrags- bzw. Mandatsverhältnisses gerichtet. Das gilt auch, wenn sie hierfür eine Online-Akquiseplattform zu Hilfe nehmen und unabhängig vom Geschäftsmodell des jeweiligen Anbieters.

Offen ist dagegen, ob das Vermittlungsverbot auch auf kostenfreie Erstberatungen anzuwenden ist, die Rechtssuchender und Anwalt über eine Plattform vereinbaren. Die Erstberatung darf kostenlos erfolgen (AnwGH NRW BeckRS 2014, 13284; Gaier/Wolf/Göcken/v. Seitmann, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 49b Rn 20, 30; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl. 2015, § 34 RVG Rn 4 f.; dagegen noch: KG Berlin NJW-RR 2002, 1497), wobei wegen ihres geringeren Beratungsumfangs (BGH BeckRS 2007, 16134), des tendenziell geringeren Haftungsumfangs und -maßstabs (BGH AGS 2008, 7; dagegen mit Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des ersten Zivilsenats für Anwaltshaftung: Teubel/Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 34 Rn 105) und des zumeist überwiegenden Mandatsanbahnungscharakters (LG Essen NJW NJW-RR 2014, 379, 380) zweifelhaft ist, ob die Erstberatung überhaupt ein "Mandat" i.S.d. § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO darstellt. Aus Sicht des Rechtssuchenden liegt diese Unterscheidung zum "richtigen Mandat" nahe, weil die eingehende Prüfung des Sachverhalts hier ersichtlich nicht stattfindet und auch nicht kostenfrei zu erwarten ist.

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