Das OLG Hamburg (DAR 2017, 157) sieht einen "Segway" als Kfz i.S.d. §§ 1 Abs. 2 StVG, 316 StGB an, so dass die absolute Fahrunsicherheit seines Führers unter Anwendung des Beweisgrenzwertes von 1,1 ‰ zu bestimmen ist. Für eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB sind neben der Kausalität zwischen alkoholbedingter Fahrunsicherheit und konkreter Gefährdung insbesondere Feststellungen dazu erforderlich, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt und – sofern dies zutrifft – ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden (OLG Düsseldorf NZV 2017, 98 [Kerkmann]).

 

Hinweis:

Das OLG Hamm (NZV 2017, 97 [Weder] = VRR 1/2017, 16 [Burhoff]) sieht die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) sowie die Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) mit einem Kleinkraftrad als hinreichende Anlasstaten für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an.

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