Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet (sog. beiderseitige Barunterhaltspflicht), sofern beide Elternteile über Einkommen verfügen. Zum schlüssigen Antrag gehört auch die Darlegung, welcher Haftungsanteil auf den in Anspruch genommenen Elternteil entfällt (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563; KG, Beschl. v. 13.7.2015 – 25 UF 57/15, FamRZ 2016, 379; OLG Bremen, Beschl. v. 29.6.2011 – 4 WF 51/11, NJW 2011, 2596).

Bei anteiliger Barunterhaltspflicht beider Eltern haften diese als gleichnahe Verwandte gleichrangig, jedoch nicht als Gesamtschuldner. Vielmehr sind sie Teilschuldner und haften nur für den auf sie entfallenden Teil des Unterhalts.

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