Der lang währende Streit um den "EU-Führerscheintourismus" und seine Auswirkungen auf die deutsche (Straf-)Rechtsordnung hat sich deutlich beruhigt (zu den rechtlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH s. die früheren Berichte). Der EuGH (NZV 2016, 38 = DAR 2015, 382 = StRR 2015, 307 = VRR 8/2015, 15 [jew. Pießkalla]) hat klargestellt, dass die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB (§ 28 Abs. 4 S. 1 Ziff. 4 FeV) als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis zu verstehen ist mit der Folge, dass sie der Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedstaat vor Ablauf dieses Zeitraums ausgestellten Führerscheins entgegensteht. Auch hat der EuGH (NJW 2015, 3219 = NZV 2016, 51 = VRR 11/2015, 17 [Pießkalla]) entschieden, dass der Ausstellerstaat zwar Nachweise des dortigen Wohnsitzes verlangen, dies aber nicht ausschließlich auf die Eintragung in das nationale Melderegister beschränken darf.

Tauscht eine Fahrerlaubnisbehörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats einen aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden EU- oder EWR-Führerschein um, ist für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV (Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung) jedenfalls dann auf den durch Umtausch erlangten Führerschein abzustellen, wenn im Zusammenhang mit dem Umtausch die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis verlängert wird (OLG Stuttgart NZV 2015, 512 = DAR 2015, 277 m. Anm. Koehl).

Liegt der Fahrerlaubnisbehörde eine Auskunft aus einem ausländischen Register vor, nach der der Antragsteller keine gültige EU-Fahrerlaubnis des Ausstellermitgliedstaats besitzt, so kann ihm nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV nicht das Recht erteilt werden, von einer nach seinen Angaben erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Es ist Sache des Antragstellers und nicht der Fahrerlaubnisbehörde, mit den Behörden des anderen EU-Staates zu klären, ob die Auskunft aus dem Register zutreffend ist (VGH München NJW 2015, 3114 = NZV 2016, 53 = zfs 2015, 479).

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