Leitsatz (amtlich)

Der Umtausch eines Führerscheins ist einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des ausstellenden Staates hierbei die Gültigkeitsdauer verlängert.

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 23.09.2015; Aktenzeichen 7296 Js 4392/15)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 23.09.2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und gegen ihn eine Geldstrafe verhängt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einem (vorläufigen) Erfolg.

I.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am 08.04.2015 nahm der Angeklagte am Straßenverkehr teil mit dem PKW amtliches Kennzeichen .... Er führte das Fahrzeug um 13.15 Uhr in der Neustadter Straße. Der Angeklagte legte den kontrollierenden Polizeibeamten eine Driving Licence vor. Dem Angeklagten selbst war die Fahrerlaubnis entzogen worden und die Sperrfrist lief bis zum 29.09.2013".

Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass "der Angeklagte als Berufstätiger in der Bundesrepublik Deutschland ganzjährig am Arbeitsleben teilnimmt auf dem Gebiet des deutschen Nationalstaates".

Der in Ablichtung in die schriftlichen Urteilsgründe hineinkopierten Driving Licence ist zu entnehmen, dass diese von einer britischen Behörde am 17.03.2015 ausgestellt worden ist. Sie enthält ferner unter der Ziffer "4b" die Datumsangabe "16.03.2025" und hinter den Fahrerlaubnisklassen "B" und "BE" in der Spalte "10" das Datum "09.06.09" sowie in der Spalte "12" den Vermerk "70D".

Das Amtsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass die dem Angeklagten am 09.06.2009 ausgestellte (deutsche) Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden war und nicht im Wege der Umschreibung "wieder in Rechtsgültigkeit" erwachsen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnisse im Inland anzuerkennen seien, da der Angeklagte keine (neue) Fahrerlaubnis in Großbritannien erworben habe sondern lediglich ein Dokument, das die bisher erteilte Fahrerlaubnisklasse ausweise.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

II.

1.

§ 28 Abs. 1 S. 1 FeV bestimmt, dass Inhabern einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Dies gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift allerdings u.a. nicht für diejenigen, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV) oder denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV).

§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bedarf jedoch mit Blick auf das EU-Recht und die Rechtsprechung des EuGH einschränkender Auslegung. Denn die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 der zum Zeitpunkt der Ausstellung der Driving Licence bereits geltenden 3. EU-Führerschein-Richtlinie (2006/126/EG) sind dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten wurde (EuGH NJW 2012, 1935). Damit hat sich durch die 3. EU-Führerschein-Richtlinie für ab dem 19.01.2009 ausgestellte Führerscheine die Rechtslage insoweit nicht zum davor geltenden Recht (vgl. hierzu EuGH NJW 2006, 2173; BVerwG NJW 2009, 1689) geändert; § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bleibt weiterhin für Fälle, in denen die ausländische Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist erworben wurde, nicht anwendbar (OLG München NZV 2012, 553; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 113, 114; Dauer in Hentschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl., FeV § 28 Rn. 40; a.A. noch BayVGH, Beschl. v. 05.08.2010 - 11 CS 10.1188, [...] Rn. 18; Mosbacher/Gräfe NJW 2009, 801, 804).

2.

Entgegen der in der Antragsschrift geäußerten Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft kann die Gültigkeit der vom Angeklagten vorgelegten Driving Licence nicht allein mit dem Argument versagt werden, diese sei lediglich im Wege des Umtauschs erworben worden. Zwar hat das Amtsgericht mit Blick auf die Eintragung "70D" (vgl. Ziff. 3 des Anhangs I zur 3. EU-Führerschein-Richtlinie) rechtsfehlerfrei dargelegt, dass - jedenfalls - die hier re...

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