Rz. 731

Die Option zur Anwendung der Körperschaftsteuer setzt einen ausdrücklichen unwiderruflichen Antrag auf Option nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG für Zwecke[1] der Besteuerung nach dem Einkommen voraus, eine Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln; § 217 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes gilt sinngemäß.

Antragsberechtigt sind alle Personengesellschaften – also auch GmbH & Co. KG –, Partnerschaftsgesellschaften und rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sog. eGbR) sowie die EWIV. Eine GmbH & Co. KG ist auch dann antragsberechtigt, wenn deren Komplementärgesellschaft vermögensmäßig nicht beteiligt ist.[2] Einzelunternehmen, nicht rechtsfähige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften (wie die atypisch stille Gesellschaft sowie Investmentfonds i. S. d. InvStG) fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich des § 1a KStG.

Der Antrag ist von der PersG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung der jeweils zuständigen Finanzbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll.[3]

Im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres ist der Antrag somit spätestens am 30. November des vorangehenden Jahres zu stellen, d. h. soll die Option zum 1.1.2024 wirksam werden, muss der entsprechende Antrag bis zum 30.11.2023 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sein (BMF Rz. 16).

Für die Option ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Diese muss im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Sieht der Gesellschaftsvertrag für einen echten Formwechsel i. S. d. § 25 UmwStG oder für die Option eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vor, so ist diese nur anzuerkennen, wenn die Mehrheit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen beträgt (§ 1a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KStG i. V. m. § 217 Abs. 1 Satz 2 und 3 UmwG). Eine notarielle der Beschlussfassung ist nicht erforderlich (BMF Rz. 12).[4]

Nach § 1a Abs. 1 Satz 7 KStG ist in zwei Fällen eine Rückwirkung möglich:

Im Falle einer Neugründung kann der Antrag zur Körperschaftsbesteuerung bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 KStG) oder im Falle eines Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft (§ 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG) bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder der Personengesellschaft mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden. Damit wird neu gegründeten Gesellschaften und formwechselnd Kapitalgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt werden, von Beginn an eine wirksame Körperschaftsteueroption herbeizuführen. Der Antrag auf Option ist unwiderruflich (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG). Eines erneuten Antrags für die folgenden Wirtschaftsjahre bedarf es nicht, wenn die Voraussetzungen für die Option ununterbrochen vorliegen. Das FA kann eine wirksame Option nicht ablehnen. Die Mitteilung über die Erteilung einer Körperschaftsteuernummer durch das zuständige Finanzamt beinhaltet konkludent die Information, dass das Finanzamt von einem wirksamen Antrag ausgeht. Diese Mitteilung ist kein (anfechtbarer) Verwaltungsakt.

Ein verspäteter Antrag ist unwirksam und gilt nicht automatisch als Antrag für das nächste Wirtschaftsjahr. Vielmehr ist für eine wirksame Ausübung der Option für ein Wirtschaftsjahr, dessen Beginn von dem im unwirksamen Antrag bezeichneten Datum abweicht, ein neuer Antrag zu stellen (BMF Rz. 20).

[1] Die Anwendung anderer Gesetze bei Optionsausübung regeln die entsprechenden Gesetze eigenständig (z. B. Gesetz über die Grunderwerbsteuer oder Gesetz über die Erbschaft-/Schenkungsteuer; siehe Kap. 11 dieses Beitrages.
[2] Die Option ist auch Gesellschaften ausländischer Rechtsform eröffnet, die den in § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG genannten Gesellschaftsformen vergleichbar sind sowie Gesellschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland.
[3] Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung des Antrags verzichtet werden.
[4] Der Antrag konnte erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum im Zusammenhang mit dem Optionsantrag ist nach Ausübung der Option nur im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde wirksam.

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