(1) Die Träger stationärer Einrichtungen und sonstiger nicht selbstorganisierter Wohnformen sind verpflichtet,

 

1.

ihre Leistungsangebote aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt, Umfang und Preis in geeigneter Weise für alle Interessierten zugänglich zu machen,

 

2.

die Bewohnerinnen und Bewohner an den sie betreffenden Pflege-, Hilfe- und Förderplanungen und deren Umsetzung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 9 sowie des § 17 Abs. 1 Nr. 3 zu beteiligen,

 

3.

den Bewohnerinnen und Bewohnern Einsicht in die sie betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren und

 

4.

die Bewohnerinnen und Bewohner über Informations-, Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten, insbesondere nach § 7, zu informieren.

 

(2) 1Ab dem 1. Januar 2012 ist die zuständige Behörde verpflichtet, Qualitätsberichte über die von ihr geprüften stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen zu erstellen. 2Diese Berichte müssen die Qualität der in den Einrichtungen und Wohnformen erbrachten Leistungsangebote übersichtlich und vergleichbar darstellen, die Transparenz der Einrichtungen und Wohnformen verbessern und auch für Laien verständlich sein. 3Es ist sicherzustellen, dass diese Berichte, mit Ausnahme der Namen und Anschriften des Trägers und der Leitung, keine personenbezogenen Daten enthalten. 4Soweit für das Berichtsjahr ein Prüfbericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorliegt, sollen die wesentlichen Feststellungen aus dessen Prüfbericht verwertet werden. 5Die Träger können der zuständigen Behörde weitergehende Informationen zur Erstellung der Qualitätsberichte zur Verfügung stellen. 6Die Abstimmung über Form und Kriterien der Veröffentlichung dieser Qualitätsberichte soll von der zuständigen Behörde im Benehmen mit den Verbänden der Träger, den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den Trägern der Sozialhilfe erfolgen.

 

(3) Der jeweilige Träger ist verpflichtet, die Qualitätsberichte der zuständigen Behörde:

 

1.

ab dem 1. Januar 2012 zusammen mit den Qualitätsberichten nach § 115 Abs. 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Internet oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen,

 

2.

an gut sichtbarer Stelle in seinen Betriebs- oder Geschäftsräumen und im Eingangsbereich der stationären Einrichtung oder sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform auszuhängen oder auszulegen sowie

 

3.

vor Abschluss von Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern auszuhändigen.

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