(1) 1Eine stationäre Einrichtung muss unter der Verantwortung eines Trägers stehen. 2Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer stationären Einrichtung, besitzen. 3Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt und vom Träger die vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen erbracht werden. 4Der Vorlage einer Vereinbarung nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht es gleich, wenn der Träger der stationären Einrichtung durch eine schriftliche Bestätigung des Leistungsträgers nachweist, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung in Aussicht gestellt wird.

 

(2) Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

 

(3) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

 

1.

die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,

 

2.

die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die Selbständigkeit sowie die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft wahren und fördern,

 

3.

die kulturelle Herkunft, ihre religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung achten sowie geschlechtsspezifische Belange angemessen berücksichtigen,

 

4.

eine angemessene Qualität der Pflege und Betreuung sowie der Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,

 

5.

bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,

 

6.

bei Menschen mit Behinderungen die Eingliederung in die Gesellschaft fördern, insbesondere die sozialpädagogische Betreuung sowie heilpädagogische Förderung und, falls erforderlich, die pflegerische Betreuung, gewährleisten,

 

7.

den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,

 

8.

eine angemessene Qualität des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen,

 

9.

sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen, für Menschen mit Behinderungen Förder- und Hilfeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,

 

10.

einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

 

11.

sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt werden und die in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten beraten werden,

 

12.

sicherstellen, dass die Regelungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Verordnungen eingehalten werden und

 

13.

eine fachliche Konzeption vorlegen, welche die in § 1 Abs. 2 genannten Vereinbarungen angemessen berücksichtigt und gewährleistet, dass die Vorgaben der Absätze 2 und 3 Nrn. 1 bis 12 eingehalten werden.

 

(4) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass

 

1.

die vertraglichen Leistungen erbracht werden,

 

2.

die Beschäftigten in ausreichender Zahl, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Vereinbarungen mit den Leistungsträgern vereinbarten Personalausstattungszahlen, -richtwerten oder -quoten und sonstigen Regelungen, vorhanden sind und deren persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,

 

3.

betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden,

 

4.

mit Inhaberinnen und Inhabern einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke vor Aufnahme der Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten ein Versorgungsvertrag nach § 12a des Apothekengesetzes abgeschlossen wird, sofern die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine oder mehrere öffentliche Apotheken organisiert wird,

 

5.

ein Qualitätsmanagement und ein Beschwerdemanagement betrieben wird.

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