(1) 1Eine stationäre Einrichtung muss unter der Verantwortung eines Trägers stehen. 2Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer stationären Einrichtung, besitzen. 3Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt und vom Träger die vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen erbracht werden. 4Der Vorlage einer Vereinbarung nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht es gleich, wenn der Träger der stationären Einrichtung durch eine schriftliche Bestätigung des Leistungsträgers nachweist, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung in Aussicht gestellt wird.
(2) Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(3) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
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die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen, |
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die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die Selbständigkeit sowie die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft wahren und fördern, |
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die kulturelle Herkunft, ihre religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung achten sowie geschlechtsspezifische Belange angemessen berücksichtigen, |
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bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten, |
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den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren, |
8. |
eine angemessene Qualität des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, |
9. |
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen, für Menschen mit Behinderungen Förder- und Hilfeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden, |
12. |
sicherstellen, dass die Regelungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Verordnungen eingehalten werden und |
13. |
eine fachliche Konzeption vorlegen, welche die in § 1 Abs. 2 genannten Vereinbarungen angemessen berücksichtigt und gewährleistet, dass die Vorgaben der Absätze 2 und 3 Nrn. 1 bis 12 eingehalten werden. |
(4) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass
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die vertraglichen Leistungen erbracht werden, |
3. |
betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden, |
5. |
ein Qualitätsmanagement und ein Beschwerdemanagement betrieben wird. |
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