(1) Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3 ist,[2] [Bis 31.12.2019: Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2 ist, dass der Träger und die Leitung]

 

1.

die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerschaft vor Beeinträchtigungen schützen, eine angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und im Rahmen des Möglichen insbesondere die Aspekte der kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft berücksichtigen,

 

2.

die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der Bewohnerschaft wahren und fördern, insbesondere bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde sicherstellen und gewährleisten, dass individuelle Pflegeplanungen erstellt werden und deren Umsetzung aufgezeichnet wird,

 

3.

eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerschaft, auch soweit sie pflegebedürftig ist, [Bis 31.12.2019: in der Einrichtung selbst oder] [3] in angemessener [Bis 31.12.2019: anderer] [4] Weise gewährleisten, wobei der jeweils allgemein anerkannte Stand fachlicher, insbesondere medizinisch pflegerischer Erkenntnisse sowie die gesundheitliche Betreuung sicherzustellen ist,

 

4.

[5]bei Menschen mit Behinderungen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe fördern und dass die Erbringung der im Gesamtplan nach § 121 SGB IX festgelegten Leistungen entsprechend dokumentiert werden,

Bis 31.12.2019:

4.

bei Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördern, insbesondere die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung unterstützen und gewährleisten, dass Förder- und Hilfepläne im Rahmen des Gesamtplanes nach § 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgestellt werden und deren Umsetzung aufgezeichnet wird,

 

5.

eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleisten und die hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen,

 

6.

die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Arzneimitteln und die Beachtung der Hygienevorschriften sicherstellen und

 

7.

ein Verfahren zur Sicherung der Qualität der Leistungen oder ein Qualitätsmanagement betreiben.

 

(2)[6] Weitere Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2 ist, dass der Träger

 

1.

die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer Einrichtung besitzt,

 

2.

sicherstellt, dass Pflege- und Betreuungspersonal in ausreichender Anzahl und Qualifikation vorhanden ist, und

 

3.

sicherstellt, dass die bauliche Gestaltung der Einrichtung den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

Bis 30.06.2023:

(2) 1Weitere [7]Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2 ist, dass der Träger

1.

die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer Einrichtung besitzt,

2.

sicherstellt, dass mindestens 50 Prozent des Gesamtpersonals der Pflege- und Betreuungskräfte Fachkräfte sind und für die von ihnen zu leistende Tätigkeit persönlich geeignet sind, wobei das zusätzlich für Betreuung und Aktivierung die Bewohner beschäftigte Betreuungspersonal nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie das über die Pflegesatzvereinbarung nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hinaus zusätzlich eingesetzte Personal davon unberührt bleiben, und

3.

sicherstellt, dass die bauliche Gestaltung der Einrichtung den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

2Von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohner erforderlich oder ausreichend ist.

 

(3) Der Träger ist verpflichtet,

 

1.

sein Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Preis verständlich und übersichtlich für alle Interessierten zugänglich zu machen und

 

2.

den Bewohnern oder deren Bevollmächtigten oder Betreuern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflegeplanung oder des Gesamtplanes und deren Umsetzung zu gewähren.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[5] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[6] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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