(1) Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3 ist,[2] [Bis 31.12.2019: Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2 ist, dass der Träger und die Leitung]
4. |
[5]bei Menschen mit Behinderungen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe fördern und dass die Erbringung der im Gesamtplan nach § 121 SGB IX festgelegten Leistungen entsprechend dokumentiert werden, |
Bis 31.12.2019:
4. |
bei Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördern, insbesondere die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung unterstützen und gewährleisten, dass Förder- und Hilfepläne im Rahmen des Gesamtplanes nach § 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgestellt werden und deren Umsetzung aufgezeichnet wird, |
5. |
eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleisten und die hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen, |
6. |
die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Arzneimitteln und die Beachtung der Hygienevorschriften sicherstellen und |
7. |
ein Verfahren zur Sicherung der Qualität der Leistungen oder ein Qualitätsmanagement betreiben. |
(2)[6] Weitere Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2 ist, dass der Träger
1. |
die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer Einrichtung besitzt, |
2. |
sicherstellt, dass Pflege- und Betreuungspersonal in ausreichender Anzahl und Qualifikation vorhanden ist, und |
3. |
sicherstellt, dass die bauliche Gestaltung der Einrichtung den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. |
Bis 30.06.2023:
(2) 1Weitere [7]Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2 ist, dass der Träger
1. |
die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer Einrichtung besitzt, |
2. |
sicherstellt, dass mindestens 50 Prozent des Gesamtpersonals der Pflege- und Betreuungskräfte Fachkräfte sind und für die von ihnen zu leistende Tätigkeit persönlich geeignet sind, wobei das zusätzlich für Betreuung und Aktivierung die Bewohner beschäftigte Betreuungspersonal nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie das über die Pflegesatzvereinbarung nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hinaus zusätzlich eingesetzte Personal davon unberührt bleiben, und |
3. |
sicherstellt, dass die bauliche Gestaltung der Einrichtung den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. |
2Von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohner erforderlich oder ausreichend ist.
(3) Der Träger ist verpflichtet,
1. |
sein Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Preis verständlich und übersichtlich für alle Interessierten zugänglich zu machen und |
2. |
den Bewohnern oder deren Bevollmächtigten oder Betreuern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflegeplanung oder des Gesamtplanes und deren Umsetzung zu gewähren. |
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