(1) Der Träger von betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen hat zu gewährleisten, dass

 

1.

eine angemessene fachliche Qualität des Wohnens und der Betreuung und bei Pflegebedürftigkeit eine fachgerechte Pflege sichergestellt wird, die sich an dem jeweils allgemein anerkannten Stand der sozial- und heilpädagogischen sowie der pflegerischen Erkenntnisse orientiert,

 

2.

die Zahl der Beschäftigten unter Berücksichtigung der mit den Leistungsträgern vereinbarten Personalausstattung und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,

 

3.

individuelle Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung dokumentiert werden,

 

4.

die selbstbestimmte Lebensführung der Bewohnerinnen und Bewohner einschließlich der Haushaltsführung, der Körperpflege und der Ernährung sowie ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sichergestellt wird,

 

5.

eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten besteht und

 

6.

Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden.

 

(2) Die §§ 13 bis 15 gelten entsprechend.

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