(1) Der Träger von betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen hat zu gewährleisten, dass
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individuelle Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung dokumentiert werden, |
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eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten besteht und |
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Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden. |
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