(1) 1Der Träger hat zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen an den Betrieb der stationären Einrichtung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. 2Insbesondere muss ersichtlich werden:

 

1.

die wirtschaftliche und finanzielle Lage der stationären Einrichtung,

 

2.

die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe sowie die Belegung der Wohnräume,

 

3.

der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der stationären Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,

 

4.

der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe,

 

5.

der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten,

 

6.

die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,

 

7.

für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,

 

8.

die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,

 

9.

die freiheitsentziehenden und die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen und

 

10.

die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.

3Die Aufzeichnungen können auch auf Datenträgern vorgehalten werden. 4Betreibt der Träger mehr als eine stationäre Einrichtung, sind für jede stationäre Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen zu machen. 5Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.

 

(2) 1Der Träger hat die Aufzeichnungen, auch auf Datenträgern, sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer stationären Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. 2Danach sind sie zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten, wenn ihre Kenntnis für den Träger zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung oder Vernichtung schutzwürdige Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner beeinträchtigt werden. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege entstanden sind. 4Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

 

(3) Weitergehende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Trägers nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Vereinbarungen nach dem Fünften, dem Elften oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen unberührt.

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