(1) Die zuständige Behörde informiert und berät

 

1.

die Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen nach diesem Gesetz sowie die Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,

 

2.

Angehörige, bürgerschaftlich Engagierte und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen und andere Wohnformen nach diesem Gesetz und über die Rechte und Pflichten der Träger sowie der Bewohnerinnen und Bewohner und

 

3.

auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen nach diesem Gesetz anstreben oder solche betreiben, bei der Planung oder dem Betrieb.

 

(2) 1Die Information und Beratung zu den Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 umfasst, den Betroffenen die Voraussetzungen für diese Wohngemeinschaften und Wohngruppen, die Unterschiede zu anderen Wohnformen und die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz zu verdeutlichen. 2Bei den selbstorganisierten Wohngemeinschaften nach § 5 soll auf die Vorteile schriftlicher Vereinbarungen der Bewohnerinnen und Bewohner untereinander über die Gestaltung ihres Zusammenlebens und über die Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse gegenüber den Leistungsanbietern hingewiesen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge