(1) Die zuständige Behörde informiert und berät
3. |
auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen nach diesem Gesetz anstreben oder solche betreiben, bei der Planung oder dem Betrieb. |
(2) 1Die Information und Beratung zu den Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 umfasst, den Betroffenen die Voraussetzungen für diese Wohngemeinschaften und Wohngruppen, die Unterschiede zu anderen Wohnformen und die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz zu verdeutlichen. 2Bei den selbstorganisierten Wohngemeinschaften nach § 5 soll auf die Vorteile schriftlicher Vereinbarungen der Bewohnerinnen und Bewohner untereinander über die Gestaltung ihres Zusammenlebens und über die Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse gegenüber den Leistungsanbietern hingewiesen werden.
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