(1) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. 2Dabei ist es unerheblich, ob die Wohngemeinschaften durch einen Träger angeregt und begleitet werden sowie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner abhängig sind. 3Ambulant betreute Wohngemeinschaften liegen vor, wenn

 

1.

die Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und in einem organisatorischen Verbund befinden,

 

2.

die Pflege- und Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der Wohngemeinschaft oder in enger räumlicher Verbindung mit dieser, haben und

 

3.

mindestens drei und in der Regel nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der Wohngemeinschaft wohnen.

4Ambulant betreute Wohngemeinschaften können selbstorganisiert im Sinne des § 5 oder nicht selbstorganisiert im Sinne des Absatzes 2 sein.

 

(2) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind nicht selbstorganisiert, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers steht oder von diesem strukturell abhängig ist. 2Eine strukturelle Abhängigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. 3Die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen ist dann eingeschränkt, wenn der Dienstleistungsanbieter mit dem Wohnraumanbieter rechtlich oder tatsächlich verbunden ist. 4Eine solche rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit wird vermutet, wenn der Wohnraumanbieter und der Dienstleistungsanbieter

 

1.

personenidentisch sind,

 

2.

gesellschafts- oder handelsrechtliche Verbindungen aufweisen oder

 

3.

in einem Angehörigenverhältnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zueinander stehen.

5Diese Vermutung ist widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit vorliegen wird. 6Die nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften müssen die Anforderungen des Abschnitts 2 und 4 erfüllen.

 

(3) 1Betreute Wohngruppen sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, die für ihre Bewohnerinnen und Bewohner eine individuelle Betreuung gewährleisten. 2Hauptziele betreuter Wohngruppen sind die Förderung der Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner, die Gewährleistung ihrer Selbstbestimmung sowie ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. 3Betreute Wohngruppen haben die Anforderungen des Abschnitts 2 und 4 zu erfüllen, wenn sie

 

1.

räumlich eigene Einheiten mit in der Regel bis zu zwölf Plätzen bilden,

 

2.

organisatorisch unter der Verantwortung eines Trägers stehen, örtlich aber von stationären Einrichtungen getrennt sind und

 

3.

Menschen mit Behinderungen aufnehmen, die nicht allein und unabhängig von fremder Hilfe und Betreuung wohnen können.

4Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, finden die Bestimmungen über stationäre Einrichtungen Anwendung.

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