1.1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht für Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht längstens für 2 Jahre.
Besteht auch Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente[1], wird ausschließlich diese Rente geleistet.
S. Abschn. 1.2.
1.1.2 Höhe der Rente
Kleine Witwen-/Witwerrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet, unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit[1]. Die kleine Witwen-/Witwerrente hat den Rentenartfaktor 0,25 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 25 % einer Altersrente des verstorbenen Versicherten. [2]
S. Abschn. 1.5.
Zur Höhe der Rente im sog. Sterbevierteljahr, s. Abschn. 1.3.
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