Leitsatz

Die Vorschrift des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB gilt nach ganz herrschender Meinung auch für den Alleinerben. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Regelung.

 

Sachverhalt

Die testamentarisch bedachte Ehefrau macht gegenüber der Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend und verlangt zunächst Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Sie hat ihren Erbteil ausgeschlagen, der durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkt und zudem durch umfangreiche Vermächtnisse beschwert war, und macht nunmehr den Pflichtteil geltend.

 

Entscheidung

Die Ehefrau des Erblassers hat als Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gem. § 2314 BGB auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB kann die Bedachte ihren Pflichtteil verlangen, wenn sie den Erbteil ausschlägt. Eine wirksame Ausschlagung liegt vor.

Diese Regelung gilt auch für Alleinerben; dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich ebenfalls nichts anderes.

Dem pflichtteilsberechtigten Erben, dem mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen wird, soll ein Wahlrecht zustehen, ob er entweder den Erbteil einschließlich aller Beschränkungen und Beschwerungen annimmt oder ob er statt dessen lieber den Pflichtteil verlangt, um die Beschränkungen und Beschwerungen nicht erfüllen zu müssen.

Die abweichende Ansicht von Palandt/Edenhofer überzeugt schon deshalb nicht, weil sie nicht begründet wird.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2007, 7 U 114/07

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