Die Sondernormen des § 27 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 6 WEG a. F. gelten mit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr. Ob der Verwalter eigenständig eine Gebührenvereinbarung mit einem Rechtsanwalt wird treffen können, richtet sich danach, ob eine solche noch ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. Verwalterpflichten

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