Weist die erstellte Jahresabrechnung Guthaben zugunsten einzelner Miteigentümer aus, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darüber beschließen, ob das Guthaben an den Miteigentümer ausgezahlt oder mit den künftigen Vorauszahlungen verrechnet wird. Die Beschlusskompetenz zu einer dauerhaften Regelung über die konkrete Wirtschaftsperiode hinaus, verleiht auch hier § 21 Abs. 7 WEG a. F.[1] Die Möglichkeit der Auszahlung von Anpassungsbeträgen bzw. Guthaben steht den Wohnungseigentümern unter Geltung des WEMoG allerdings nur unter der Bedingung offen, dass keine Rückstände auf die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans beschlossenen und zu zahlenden Hausgeldvorschüsse bestehen. Es soll nämlich gerade im Fall des Eigentümerwechsels vermieden werden, dass der Erwerber in den Genuss einer Zahlung kommt, obwohl für die betreffende Sondereigentumseinheit Hausgeldrückstände bestehen.[2]

 

Beschlussmuster: Verrechnung von Guthaben aus der Jahresabrechnung

TOP XX: Verrechnung von Guthaben aus der Jahresabrechnung

Die sich aus den jeweils erstellten Jahreseinzelabrechnungen ergebenden und auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossenen Guthaben bzw. Überzahlungen der jeweiligen Wohnungseigentümer werden künftig generell mit den aufgrund der ebenso beschlossenen Beitragspflichten auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zu leistenden Hausgeldvorschüsse verrechnet. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens besteht somit nicht.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 

Beschlussmuster: Auszahlung von Guthaben aus der Jahresabrechnung

TOP XX: Auszahlung von Guthaben aus der Jahresabrechnung

Die sich auf Grundlage der jeweils erstellten Jahreseinzelabrechnungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossenen Anpassungsbeträge bzw. Guthaben von Wohnungseigentümern, werden künftig innerhalb von 2 Wochen nach Beschlussfassung über die Anpassungsbeträge bzw. Überzahlungen dem Konto der jeweiligen Wohnungseigentümer vom Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angewiesen.

Eine entsprechende Anweisung kann nur dann erfolgen, wenn keine Rückstände bezüglich der jeweiligen Sondereigentumseinheit auf die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zu leistenden Hausgeldvorschüsse bestehen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[2] BT-Drs. 19/18791, S. 77.

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