Häufig soll die Auszahlung der Gratifikation für den Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch begründen. Der Arbeitgeber will sich die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe er die Gratifikation auszahlt, vorbehalten und sie jedes Jahr neu treffen können. Hierzu wird ein Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt. An diesen werden strenge Anforderungen gestellt, damit er wirksam ist.

Werden in einem Formulararbeitsvertrag Sonderleistungen des Arbeitgebers gewährt und deren Voraussetzungen und Höhe präzise festgelegt, legt dies das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs nahe. Wird gleichzeitig ein Freiwilligkeitsvorbehalt aufgenommen, liegt in der Kombination eines solchen vertraglichen Anspruchs mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt nach der Rechtsprechung des BAG regelmäßig ein zur Unwirksamkeit des Vorbehalts führender Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) vor. Auch ein pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, ist nicht geeignet, Ansprüche des Arbeitnehmers, insbesondere aus betrieblicher Übung, zu verhindern.[1]

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann daher grundsätzlich vertraglich vereinbart werden, birgt aber immer ein gewisses Restrisiko, da sich die Rechtsprechung bezüglich der Wirksamkeit solcher Regelungen stetig weiterentwickelt.

Fehlen anderweitige vertragliche Vereinbarungen, kann der Arbeitgeber freiwillige Sonderzahlungen leisten, wenn gleichzeitig mit der Zahlung ein entsprechender schriftlicher Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgt. Die bloße Bezeichnung als "freiwillige Leistung" genügt dabei nicht[2], vielmehr muss klar und verständlich formuliert werden, dass jeder Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung ausgeschlossen ist.[3]

3.1 Formulierung im Vertrag

In den Vertrag kann eine Formulierung bezüglich der Freiwilligkeit (s. Muster: Freiwilligkeitsvorbehalt) aufgenommen werden. Eine entsprechende Musterformulierung befindet sich unten.

3.2 Formulierung bei Auszahlung

Ist keine Regelung im Arbeitsvertrag getroffen, kann dennoch eine Auszahlung erfolgen. Bei der Auszahlung muss dann in einem ergänzenden Schreiben ein Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt werden. Ein entsprechender Hinweis kann auch in die Lohnabrechnung für den Monat, in dem die Auszahlung der Gratifikation erfolgt, aufgenommen werden (s. Muster: Freiwilligkeitsvorbehalt bei Auszahlung).

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