Kommentar

Aufgrund des aus Rationalisierungsgründen geplanten Arbeitsplatzabbaus wurden mit verschiedenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge gegen Abfindung geschlossen. Bei einem der betroffenen Mitarbeiter sah der zum 31. 12. geschlossene Aufhebungsvertrag unter anderem auch eine Abfindung in 5stelliger Höhe vor. Einige Wochen vor der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis wegen strafbarer Handlungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber fristlos bzw. vorsorglich zugleich fristgerecht zum 31. 12. Im übrigen sei die Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag entfallen, so daß kein Anspruch auf eine Abfindung mehr bestehe.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage ( Kündigung ). Das BAG erachtete jedenfalls die ordentliche Kündigung zum 31. 12. als rechtmäßig, stellte aber für die Frage des Anspruchs aus dem Aufhebungsvertrag folgendes fest: Der Arbeitgeber sei nur dann nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht mehr an die Vereinbarung im Aufhebungsvertrag gebunden, falls die fristlose Kündigung wirksam sei und daher das Arbeitsverhältnis vor dem 31. 12. ende. Nur in diesem Fall könne sich der Arbeitgeber darauf berufen, daß der Aufhebungsvertrag, zumindest schlüssig, unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, daß das Arbeitsverhältnis bis zum 31. 12. fortbestand. Ist jedoch das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte Kündigung erst zum 31. 12. beendet worden, komme eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Begründung hierfür: Im Aufhebungsvertrag sei lediglich vereinbart worden, daß die Abfindung zu zahlen sei, wenn das Arbeitsverhältnis zum 31. 12. ende. Es komme daher nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt auch aufgrund fristgerechter verhaltensbedingter Kündigung geendet habe.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 29.01.1997, 2 AZR 292/96

Anmerkung

Anmerkung: Der Rechtsstreit wurde zwecks weiterer Sachverhaltsaufklärung und damit zusammenhängender Feststellung, ob auch die fristlose Kündigung wirksam war, an die Vorinstanz zurückverwiesen. Hätte der Arbeitgeber in den Aufhebungsvertrag einen Vorbehalt aufgenommen, wonach die Abfindung nicht zu zahlen sei, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen, insbesondere einer verhaltens- bzw. personenbedingten Kündigung zum 31. 12. ende, wäre der Arbeitgeber in jedem Fall von der Zahlung einer Abfindung befreit gewesen.

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