Zusammenfassung

 
Überblick

Abfindungen sind Entschädigungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält. Zu den Abfindungen in diesem Sinne zählt, was für die Zeit nach der bürgerlich-rechtlichen (arbeitsrechtlichen) Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird.

Abfindung ist somit jede Zahlung, auf die der Arbeitnehmer aus dem aufgelösten Dienstverhältnis keinen arbeitsrechtlichen Anspruch mehr hat. Es wird nicht geprüft, ob die Abfindung einen konkreten materiellen oder immateriellen Nachteil ausgleicht.

Die Abfindungszahlungen sind in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Steuerpflichtige Abfindungen werden als Entschädigung (außerordentliche Einkünfte) ggf. ermäßigt besteuert.

Sozialversicherungsrechtlich stellen Entlassungsabfindungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in §§ 34, 39b, 42e, 52 EStG. Die Verwaltung hat in R 34.1–34.5 EStR und H 34.1–34.5 EStH Stellung genommen.

1 Ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG

Bei Abfindungen kommt unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen eine tarifermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlungen als außerordentliche Einkünfte (Entschädigung) in Betracht.[1]

Die Tarifermäßigung wird in Form einer Progressionsabschwächung im Wege der sog. Fünftelregelung gewährt.[2] Voraussetzung der tarifbegünstigten Besteuerung[3] ist eine Zusammenballung von Einkünften im Veranlagungszeitraum des Zuflusses.[4]

1.1 Voraussetzungen

1.1.1 Charakter einer Entschädigung

Für die Gewährung der Tarifermäßigung muss es sich um Entschädigungen handeln.[1] In Betracht kommen bei Arbeitnehmern Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen bzw. für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden.[2]

[1] § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG.
[2] § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG.

1.1.2 Eintritt eines Schadens

Der Begriff Entschädigung setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Nach der Rechtsprechung kann eine Entschädigung für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen auch dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmenausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Der Steuerpflichtige muss jedoch bei Aufgabe seiner Rechte unter einem erheblichen Druck gestanden haben und darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben.[1] Durch das Schadensereignis muss die Rechtsgrundlage für Einnahmen entfallen sein, mit denen der Steuerpflichtige rechnen konnte.[2] Wird Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder zum Ausgleich von Ausgaben geleistet, liegt keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG vor.[3]

Eine Entschädigungszahlung i. S. v. § 24 Nr. 1a EStG muss auf einem besonderen Ereignis beruhen. Dieses ist anzunehmen, wenn die Beendigung oder Änderung eines Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck oder zumindest in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten gehandelt hat. Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.[4]

Hat der Arbeitnehmer Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung auf eine Arbeitnehmer-Erfindervergütung und gibt im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, liegt eine tarifermäßigt zu besteuernde Entschädigung vor.[5]

Eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines geänderten Arbeitsvertrags unbefristet reduziert.[6] Dem folgt die Finanzverwaltung.

Was in Erfüllung eines fortbestehenden Anspruchs geleistet wird, ist keine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1a EStG.[7] Eine solche liegt nur vor, wenn eine neue Rechts- oder Billigkeitsgrundlage dafür besteht, dass etwas "entschädigt" wird, das entgangen ist oder entgeht. Der Entschädigungsbegriff ist nicht erfüllt bei Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem bestehenden Rechtsverhältnis sind.[8]

Eine Entschädigung liegt auch dann nicht vor, wenn mit der Abfindung Ansprüche abgegolten werden, die bereits erdient sind und auf die der Arbeitnehmer noch aus seinem Dienstverhältnis einen Anspruch hat, z. B. rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld und Gratifikation. Auch die einem Arbeitnehmer für den Verzicht auf seinen Tantiemeanspruch vom Arbeitgeber geleistete Zahlung stellt keine Entschädigung dar, soweit das Arbeitsverhältnis f...

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