Nach § 20 Abs. 1 WEG ist bei baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums ein genehmigender Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erforderlich. Auch diese Vorschrift ist abdingbar. Die Wohnungseigentümer können die Beschlussanforderungen daher auch erhöhen. Die Genehmigung von baulichen Veränderungen kann auch nur oder zusätzlich an eine Zustimmung des Verwalters oder eines anderen Dritten geknüpft werden. Schließlich kann die Bestimmung auch in Gänze abbedungen werden. Ist dies der Fall, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts, also insbesondere §§ 906 ff. BGB und das etwaige landesrechtliche Nachbarrecht, sowie das öffentliche Recht entsprechend anzuwenden, soweit sie drittschützenden Charakter haben. Bauliche Veränderungen dürfen dann im Rahmen des öffentlich-rechtlich Zulässigen durchgeführt werden. Die übrigen Wohnungseigentümer können die Einhaltung drittschützender Normen verlangen.[1]

[1] LG Hamburg, Urteil v. 3.7.2019, 318 S 47/18.

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