(1) 1Vorabstimmungen über

 

a)

eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder

 

b)

die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes)

werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass[1] [Bis 14.11.2019: daß] das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Bediensteten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muss[2] [Bis 14.11.2019: muß] ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.

 

(2) Der Personalrat bestellt den Abstimmungsvorstand gemäß Absatz 1, wenn eine Vorabstimmung angestrebt wird.

 

(3)[3] Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[3] Abs. 3 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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